§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen: St. Katharina Schützenbruderschaft Thorr 1634 e.V. Er ist unter diesem Namen eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts zu Bergheim unter VR 1123 und hat seinen Sitz in Bergheim, Ortsteil Thorr.
Diese Satzung gilt in ihrer Form für Frauen und Männer bzw. weibliche und männliche Mitglieder gleichermaßen. Aus Gründen der Lesbarkeit und Verständlichkeit ist sie in dieser Form niedergeschrieben.
Der Verein trägt den Namen: St. Katharina Schützenbruderschaft Thorr 1634 e.V. Er ist unter diesem Namen eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts zu Bergheim unter VR 1123 und hat seinen Sitz in Bergheim, Ortsteil Thorr.
Die St. Katharina Schützenbruderschaft Thorr 1634 e.V. – im folgenden „Schützenbruderschaft“ genannt – ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) bekennen – im folgenden „Bund“ genannt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird.
Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften „für Glaube, Sitte und Heimat“ verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand der Schützenbruderschaft nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör).
Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Beschwerde bei der Mitgliederversammlung der Bruderschaft und gegebenenfalls beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften einzulegen.
Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung aus ihren Ämtern aus.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft zu beteiligen.
Darüber hinaus wird eine Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand zur Pflicht gemacht wurden.
Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenbruders unter Mitführung der Bruderschaftsfahne teilnehmen.
An kirchlichen Veranstaltungen sollen sich alle Mitglieder beteiligen.
Jedes Mitglied hat nach vollberechtigter Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss.
Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr werden in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst. Die Rechte der Schützenjugend ergeben sich, soweit die Jugend sich kein eigenes Statut gegeben hat, aus dem Bundesstatut der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (BdSJ) sowie dem Statut des jeweiligen Diözesanverbandes des BdSJ. Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt in der Jungschützenabteilung ausüben. Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Sie nehmen nur beratend an dieser teil.
Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Schützenbruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Organe der Schützenbruderschaft sind
Jährlich ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim Brudermeister beantragen.
Zur Mitgliederversammlung und zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung einzuladen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Ausgenommen hierbei ist die Auflösung / Fusion der Bruderschaft oder eine Satzungsänderung.
Auf Antrag eines Mitglieds sind geheime Wahlen / Abstimmungen durchzuführen. Ansonsten erfolgen offene Wahlen.
Über Anträge und Beschlüsse sind Protokolle zu führen und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:
Zur Änderung der Satzung ist es bei der Versammlung erforderlich, dass ¼ aller Mitglieder der Schützenbruderschaft anwesend sind.
Für den Beschluss der Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Sind nicht ¼ aller Mitglieder erschienen, ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Auch hier muss das Abstimmungsergebnis die 2/3 Mehrheit ergeben.
Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand, dem angehören:
b) dem erweiterten Vorstand, dem angehören:
Dem Vorstand gehören als weitere geborene Mitglieder an: als geistlicher Präses der Pfarrer der kath. Pfarrgemeinde St. Simon & Judas Thaddäus Thorr oder ein von ihm zu benennender Geistlicher.
Der Jungschützenmeister wird nach den näheren Bestimmungen des Statuts der Schützenjugend von den Mitgliedern der Jungschützenabteilung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
Der Brudermeister, der Kassenwart und der Geschäftsführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Rechtsverbindliche Erklärungen der Schützenbruderschaft werden von je zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.
Aufgaben des Vorstandes sind:
Die Vorstandssitzungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister einberufen und geleitet.
Über die Beschlüsse sind Protokolle zu führen und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
Der Brudermeister ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er vertritt die Bruderschaft in den Gremien des Bundes und seiner Untergliederungen.
Der stellvertretende Brudermeister vertritt den Brudermeister im Falle seiner Verhinderung.
Der Kassenwart ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus. Er verwahrt die Sachwerte der Schützenbruderschaft. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind zu archivieren und möglichst in einem Banksafe zu bewahren.
Dem Geschäftsführer obliegt das Schriftwesen der Schützenbruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Niederschriften über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind fortlaufend zu protokollieren.
Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür – unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes – die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsportes. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet.
Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Schützenbruderschaft. Er trägt hier die Verantwortung und vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
Der Kommandant organisiert und leitet die Aufzüge der Schützenbruderschaft in der Öffentlichkeit.
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer aus der Mitgliedschaft prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen.
Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht.
Es sind zwei Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen.
Die Schützenbruderschaft feiert jährlich das Schützenfest als öffentliche Veranstaltung, wie es alter Brauch ist.
Über weitere Veranstaltungen beschließt der Vorstand.
Die Schützenbruderschaft beteiligt sich am kirchlichen und religiösen Leben in Thorr. Insbesondere nimmt die Schützenbruderschaft in Tracht und mit Fahnen an der Fronleichnamsprozession teil.
Die Schützenbruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Schützenbruderschaften geübte Schießspiel, das Vogelschießen, das Sterneschießen, desgleichen das althergebrachte Fahnenschwenken.
Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.
Die Schützenbruderschaft schützt seine Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung.
Die Schützenbruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat.
Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunden und Protokolle und Protokollbücher, katalogisiert, sorgfältig und sicher verwahrt werden.
Über die Auflösung / Fusion der Bruderschaft ist eine besondere Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der über die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein muss. Der Beschluss über die Auflösung / Fusion bedarf der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
Sind nicht die Hälfte aller Mitglieder erschienen, ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Auch hier muss das Abstimmungsergebnis die ¾ Mehrheit ergeben.
Im Falle der Auflösung / Fusion, der Aufhebung und bei Wegfall des Satzungszweckes der Schützenbruderschaft fällt das vorhandene Vermögen an die katholische Kirchengemeinde St. Simon und Judas Thaddäus in Thorr mit der Auflage, dass die Barmittel ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken in Thorr zugeführt werden.
Die Sachwerte sind zu archivieren. Bei Wiedererrichtung einer neuen Schützenbruderschaft mit gleicher Zielrichtung wie die der Schützenbruderschaft, sind diesen die Sachwerte nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung zu übergeben.
Im Falle einer Fusion fällt das Vermögen der Bruderschaft der neuen Bruderschaft zu.
Die Schützenbruderschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, wenn es die Belange der Schützenbruderschaft betrifft, sollen vom Vorstand geschlichtet werden.
Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen.
Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.
Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 19.03.2000 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.
Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 23.11.2007 sowie erster Änderung in der Mitgliederversammlung vom 19.07.2013 beschlossen und tritt mit dem 19.07.2013 in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.
Bergheim-Thorr, den 19.07.2013
gez. Franz Josef Düchting, gez. Hermann Josef Dackweiler, gez. Norbert Schneider, gez. Georg Portz, gez. Alfred Ensch, gez. Johann Rüben, gez. Herbert Marner, gez. Christoph Stammen
Zur Information: Gesetzlicher Vorstand laut Eintragungsnachricht des Amtsgerichts Bergheim sind: der Brudermeister Franz Josef Düchting, der Geschäftsführer Alfred Ensch, der Kassenwart Norbert Schneider.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre und möchten transparent sein, welche externen Dienste wir verwenden. Sie können für jeden Dienst individuell entscheiden, ob Sie ihn aktivieren möchten.
Anbieter: Google Ireland Limited
Wir verwenden Google Maps, um Ihnen interaktive Karten und Standortinformationen anzuzeigen. Dabei werden Daten wie Ihre IP-Adresse an Google übertragen.
DatenschutzerklärungAnbieter: Jotform Ltd.
Wir verwenden zur Buchung unseres Schützenheims ein Formular von Jotform. Bei der Nutzung dieses Dienstes werden Daten an Jotform übermittelt, außerdem ist es wahrscheinlich, dass Jotform Daten (z. B. Cookies) auf Ihrem Gerät speichert.
DatenschutzerklärungAnbieter: Google Ireland Limited
Wir verwenden zur Darstellung des Buchungskalenders unseres Schützenheims einen Dienst von Google. Bei der Nutzung dieses Dienstes werden Daten an Google übermittelt, außerdem ist es wahrscheinlich, dass Google Daten (z. B. Cookies) auf Ihrem Gerät speichert.
Datenschutzerklärung