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St. Katharina Schützenbruderschaft Thorr 1634 e.V

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Satzung
Festumzug durch eine geschmückte Straße mit Menschen in Trachten und Musikgruppe, begleitet von Zuschauern und parkenden Autos
142 Mitglieder
Termine

Vereinssatzung

Diese Satzung gilt in ihrer Form für Frauen und Männer bzw. weibliche und männliche Mitglieder gleichermaßen. Aus Gründen der Lesbarkeit und Verständlichkeit ist sie in dieser Form niedergeschrieben.

Fassung vom 19. Juli 2013 · Satzung als PDF

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen: St. Katharina Schützenbruderschaft Thorr 1634 e.V. Er ist unter diesem Namen eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts zu Bergheim unter VR 1123 und hat seinen Sitz in Bergheim, Ortsteil Thorr.

§ 2 Wesen und Aufgabe

Die St. Katharina Schützenbruderschaft Thorr 1634 e.V. – im folgenden „Schützenbruderschaft“ genannt – ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) bekennen – im folgenden „Bund“ genannt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird.

Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften „für Glaube, Sitte und Heimat“ verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:

  1. Bekenntnis des Glaubens durch
    1. Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung. Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten.
    2. Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit.
    3. Werke christlicher Nächstenliebe
  2. Schutz der Sitte durch
    1. Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
    2. Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.
  3. Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch
    1. Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
    2. tätige Nachbarschaftshilfe,
    3. Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem das dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und des historischen Fahnenschwenkens.
    4. Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen
    5. Heimatpflege und heimatliches Brauchtum.
    6. Pflege der Spielmanns- und Tambourcorpsmusik.
  4. Die Schützenbruderschaft widmet sich im Besonderen
    1. der Jugendpflege durch Jugendbetreuung und Durchführung von Jugendfreizeiten,
    2. dem Schießsport durch Durchführung und Pflege schießsportlicher Übungen und Leistungen,
    3. der Pflege des Brauchtums durch die Pflege des historischen Schießspiels, der Förderung und dem Erhalt des historischen Fahnenschwenkens sowie der Förderung und Erhaltung der überlieferten Schützentraditionen.
    4. der Mildtätigkeit durch die Durchführung und Förderung karitativer Aktionen.
    5. der Pflege des Gemeinwohls durch Aktivitäten für alle Mitglieder.
    6. der Förderung der Dorfgemeinschaft.

§ 3 Zweck

  1. Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und kirchliche Zwecke.
  2. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können Personen werden, die unbescholten und bereit sind, sich zum Inhalt dieser Satzung zu verpflichten.
  2. Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand der Schützenbruderschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft und durch die Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze und zur christlichen Lebenshaltung.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen. Eigentum der Bruderschaft ist beim Ausscheiden zurückzugeben.
  5. Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden.
  6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft und des Bundes schädigt, oder wenn es mit der Beitragszahlung verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand der Schützenbruderschaft nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör).

Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Beschwerde bei der Mitgliederversammlung der Bruderschaft und gegebenenfalls beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften einzulegen.

Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung aus ihren Ämtern aus.

§ 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft zu beteiligen.

Darüber hinaus wird eine Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand zur Pflicht gemacht wurden.

Die Mitglieder sollen am Begräbnis eines Schützenbruders unter Mitführung der Bruderschaftsfahne teilnehmen.

An kirchlichen Veranstaltungen sollen sich alle Mitglieder beteiligen.

Jedes Mitglied hat nach vollberechtigter Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss.

§ 6 Jungschützen

Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr werden in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst. Die Rechte der Schützenjugend ergeben sich, soweit die Jugend sich kein eigenes Statut gegeben hat, aus dem Bundesstatut der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (BdSJ) sowie dem Statut des jeweiligen Diözesanverbandes des BdSJ. Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt in der Jungschützenabteilung ausüben. Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Sie nehmen nur beratend an dieser teil.

§ 7 Ehrenmitglieder

Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Schützenbruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 8 Organe der Schützenbruderschaft

Organe der Schützenbruderschaft sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

Jährlich ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim Brudermeister beantragen.

Zur Mitgliederversammlung und zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung einzuladen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Ausgenommen hierbei ist die Auflösung / Fusion der Bruderschaft oder eine Satzungsänderung.

Auf Antrag eines Mitglieds sind geheime Wahlen / Abstimmungen durchzuführen. Ansonsten erfolgen offene Wahlen.

Über Anträge und Beschlüsse sind Protokolle zu führen und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:

  1. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
  2. Beschlussfassung über die Jahresrechnung,
  3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
  4. Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes nach Rechnungslegung,
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  6. Änderung der Satzung,
  7. Aufnahme / Ausschluss von Mitgliedern.

§ 11 Satzungsänderung

Zur Änderung der Satzung ist es bei der Versammlung erforderlich, dass ¼ aller Mitglieder der Schützenbruderschaft anwesend sind.

Für den Beschluss der Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Sind nicht ¼ aller Mitglieder erschienen, ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Auch hier muss das Abstimmungsergebnis die 2/3 Mehrheit ergeben.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand, dem angehören:

  • der Brudermeister,
  • der stellvertretende Brudermeister,
  • der Kassenwart,
  • der stellvertretende Kassenwart,
  • der Geschäftsführer,
  • der stellvertretende Geschäftsführer,
  • der Schießmeister,

b) dem erweiterten Vorstand, dem angehören:

  • der Jungschützenmeister,
  • der stellvertretende Schießmeister,
  • der Kommandant,
  • der stellvertretende Kommandant,
  • der Fahnenoffizier,
  • die Beisitzer.

Dem Vorstand gehören als weitere geborene Mitglieder an: als geistlicher Präses der Pfarrer der kath. Pfarrgemeinde St. Simon & Judas Thaddäus Thorr oder ein von ihm zu benennender Geistlicher.

Der Jungschützenmeister wird nach den näheren Bestimmungen des Statuts der Schützenjugend von den Mitgliedern der Jungschützenabteilung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt.

Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

§ 13 Gesetzlicher Vorstand

Der Brudermeister, der Kassenwart und der Geschäftsführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

Rechtsverbindliche Erklärungen der Schützenbruderschaft werden von je zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind:

  1. Führung der laufenden Geschäfte,
  2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  3. Erstattung der Tätigkeitsberichte,
  4. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen, soweit die Vertretung nicht durch den Brudermeister oder seinen Stellvertreter erfolgt.

Die Vorstandssitzungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister einberufen und geleitet.

Über die Beschlüsse sind Protokolle zu führen und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

§ 15 Beschreibung der Aufgaben

Der Brudermeister ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er vertritt die Bruderschaft in den Gremien des Bundes und seiner Untergliederungen.

Der stellvertretende Brudermeister vertritt den Brudermeister im Falle seiner Verhinderung.

Der Kassenwart ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus. Er verwahrt die Sachwerte der Schützenbruderschaft. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind zu archivieren und möglichst in einem Banksafe zu bewahren.

Dem Geschäftsführer obliegt das Schriftwesen der Schützenbruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Niederschriften über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind fortlaufend zu protokollieren.

Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür – unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes – die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsportes. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet.

Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Schützenbruderschaft. Er trägt hier die Verantwortung und vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.

Der Kommandant organisiert und leitet die Aufzüge der Schützenbruderschaft in der Öffentlichkeit.

§ 16 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer aus der Mitgliedschaft prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen.

Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht.

Es sind zwei Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen.

§ 17 Festveranstaltungen

Die Schützenbruderschaft feiert jährlich das Schützenfest als öffentliche Veranstaltung, wie es alter Brauch ist.

Über weitere Veranstaltungen beschließt der Vorstand.

§ 18 Kirchliche Veranstaltungen

Die Schützenbruderschaft beteiligt sich am kirchlichen und religiösen Leben in Thorr. Insbesondere nimmt die Schützenbruderschaft in Tracht und mit Fahnen an der Fronleichnamsprozession teil.

§ 19 Schützenbrauchtum

Die Schützenbruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Schützenbruderschaften geübte Schießspiel, das Vogelschießen, das Sterneschießen, desgleichen das althergebrachte Fahnenschwenken.

§ 20 Sportschießen

Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.

§ 21 Sozialverpflichtung der Schützenbruderschaft

Die Schützenbruderschaft schützt seine Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung.

§ 22 Kunst und Kultur

Die Schützenbruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat.

Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunden und Protokolle und Protokollbücher, katalogisiert, sorgfältig und sicher verwahrt werden.

§ 23 Auflösung / Fusion der Schützenbruderschaft

Über die Auflösung / Fusion der Bruderschaft ist eine besondere Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der über die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein muss. Der Beschluss über die Auflösung / Fusion bedarf der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

Sind nicht die Hälfte aller Mitglieder erschienen, ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Auch hier muss das Abstimmungsergebnis die ¾ Mehrheit ergeben.

Im Falle der Auflösung / Fusion, der Aufhebung und bei Wegfall des Satzungszweckes der Schützenbruderschaft fällt das vorhandene Vermögen an die katholische Kirchengemeinde St. Simon und Judas Thaddäus in Thorr mit der Auflage, dass die Barmittel ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken in Thorr zugeführt werden.

Die Sachwerte sind zu archivieren. Bei Wiedererrichtung einer neuen Schützenbruderschaft mit gleicher Zielrichtung wie die der Schützenbruderschaft, sind diesen die Sachwerte nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung zu übergeben.

Im Falle einer Fusion fällt das Vermögen der Bruderschaft der neuen Bruderschaft zu.

§ 24 Geschäftsordnung

Die Schützenbruderschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 25 Schiedsgericht

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, wenn es die Belange der Schützenbruderschaft betrifft, sollen vom Vorstand geschlichtet werden.

Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen.

Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.

Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 19.03.2000 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.

§ 26 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
  2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
  3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig.
  4. Als Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.
  5. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

§ 27 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 23.11.2007 sowie erster Änderung in der Mitgliederversammlung vom 19.07.2013 beschlossen und tritt mit dem 19.07.2013 in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

Bergheim-Thorr, den 19.07.2013

gez. Franz Josef Düchting, gez. Hermann Josef Dackweiler, gez. Norbert Schneider, gez. Georg Portz, gez. Alfred Ensch, gez. Johann Rüben, gez. Herbert Marner, gez. Christoph Stammen

Zur Information: Gesetzlicher Vorstand laut Eintragungsnachricht des Amtsgerichts Bergheim sind: der Brudermeister Franz Josef Düchting, der Geschäftsführer Alfred Ensch, der Kassenwart Norbert Schneider.

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